Häusliche Gewalt und Familienrecht: Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es?
09. Oktober 2026Häusliche Gewalt kann eine Trennung grundlegend verändern. Neben der unmittelbaren Frage nach persönlicher Sicherheit entstehen häufig weitere Probleme: Wer darf in der gemeinsamen Wohnung bleiben? Was geschieht mit den Kindern? Wie werden Sorgerecht und Umgang geregelt? Und welche gerichtlichen Schutzmaßnahmen können kurzfristig beantragt werden?
Das Familienrecht bietet verschiedene Möglichkeiten, um Betroffene zu schützen und familiäre Angelegenheiten vorläufig oder dauerhaft zu regeln. Welche Maßnahmen geeignet sind, hängt von der konkreten Gefährdung und der familiären Situation ab. Als Fachanwalt für Familienrecht in Braunschweig erläutere ich die wichtigsten Grundlagen.
Was bedeutet häusliche Gewalt rechtlich?
Häusliche Gewalt beschränkt sich nicht auf körperliche Übergriffe.
Das Gewaltschutzgesetz erfasst insbesondere vorsätzliche widerrechtliche Verletzungen von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung. Auch Drohungen und bestimmte Formen der Nachstellung können gerichtliche Schutzmaßnahmen ermöglichen.
Je nach Situation können daneben strafrechtliche Vorschriften oder familienrechtliche Regelungen zum Schutz von Kindern relevant sein.
Wichtig ist deshalb, zwischen mehreren rechtlichen Ebenen zu unterscheiden: Eine Gewaltschutzanordnung, ein Strafverfahren und eine Entscheidung über Sorge oder Umgang verfolgen unterschiedliche Zwecke und können nebeneinander Bedeutung haben.
Welche Schutzmaßnahmen kann das Familiengericht anordnen?
Nach dem Gewaltschutzgesetz kann das Gericht auf Antrag Maßnahmen treffen, die weitere Verletzungen verhindern sollen.
Das Gericht kann einer gewaltausübenden Person beispielsweise untersagen,
- die Wohnung der betroffenen Person zu betreten,
- sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten,
- bestimmte regelmäßig besuchte Orte aufzusuchen,
- telefonisch, schriftlich oder digital Kontakt aufzunehmen,
- Zusammentreffen mit der betroffenen Person herbeizuführen.
Welche Verbote erforderlich und angemessen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Schutzanordnungen sollen grundsätzlich befristet werden und können verlängert werden.
Kann die gemeinsame Wohnung einem Partner allein überlassen werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja.
Hat die betroffene Person mit der gewaltausübenden Person einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, kann nach § 2 Gewaltschutzgesetz verlangt werden, dass ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird.
Dabei kommt es nicht ausschließlich darauf an, wer Eigentümer der Wohnung ist oder den Mietvertrag unterschrieben hat.
Allerdings können insbesondere bei Alleineigentum oder alleiniger Mietberechtigung der anderen Person gesetzliche Befristungen gelten. Deshalb sollte die konkrete Wohn- und Eigentumssituation geprüft werden.
Ist schneller gerichtlicher Schutz möglich?
Bei einer akuten Situation muss nicht zwingend eine abschließende Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abgewartet werden.
Das Familiengericht kann im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufige Schutzmaßnahmen treffen. Nach § 214 FamFG liegt ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden in der Regel vor, wenn bereits eine Tat im Sinne des Gewaltschutzgesetzes begangen wurde oder aufgrund konkreter Umstände mit einer solchen Tat zu rechnen ist.
Auch in anderen familiengerichtlichen Angelegenheiten ermöglicht § 49 FamFG vorläufige Regelungen, wenn ein dringendes Bedürfnis für sofortiges gerichtliches Tätigwerden besteht.
Bei unmittelbarer Gefahr sollte jedoch nicht zunächst ein familienrechtlicher Termin abgewartet werden. In akuten Gefahrensituationen ist die Polizei über 110 zu verständigen.
Welche Auswirkungen kann häusliche Gewalt auf das Sorgerecht haben?
Sind gemeinsame Kinder betroffen, steht deren Wohl im Mittelpunkt.
Häusliche Gewalt kann für sorgerechtliche Entscheidungen erheblich sein. Das gilt nicht nur dann, wenn sich die Gewalt unmittelbar gegen das Kind richtet. Auch das Miterleben von Gewalt zwischen Eltern kann für die Beurteilung der familiären Situation Bedeutung haben.
Leben Eltern getrennt und besteht gemeinsame elterliche Sorge, kann ein Elternteil beim Familiengericht beantragen, ihm die Sorge oder einen Teil davon allein zu übertragen. Maßgeblich ist dabei insbesondere, welche Regelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Besteht eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls eines Kindes und können oder wollen die Eltern diese Gefahr nicht abwenden, muss das Familiengericht die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Möglich sind beispielsweise Kontakt- oder Aufenthaltsverbote, aber in schwerwiegenden Fällen auch eine teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
Bedeutet häusliche Gewalt automatisch, dass kein Umgang mehr stattfindet?
Nein. Eine automatische Regel gibt es nicht.
Grundsätzlich hat ein Kind das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Entscheidend ist jedoch stets das Kindeswohl.
Das Familiengericht kann den Umgang einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine längerfristige oder dauerhafte Einschränkung beziehungsweise ein Ausschluss setzt voraus, dass andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre. Das Gericht kann auch begleiteten Umgang anordnen.
Bei häuslicher Gewalt muss deshalb konkret geprüft werden, ob und unter welchen Bedingungen Kontakte verantwortbar sind.
Mögliche Lösungen können beispielsweise sein:
- begleiteter Umgang,
- Übergaben über eine dritte Person,
- neutrale Übergabeorte,
- zeitweise Einschränkungen,
- in schwerwiegenden Fällen ein Ausschluss des Umgangs.
Welche Regelung erforderlich ist, lässt sich nur anhand der konkreten Gefährdung beurteilen.
Was ist wichtig, wenn Kinder die Gewalt miterleben?
Kinder müssen nicht selbst körperlich angegriffen worden sein, damit eine familienrechtlich relevante Belastung vorliegen kann.
Wenn Kinder wiederholt massive Konflikte, Bedrohungen oder körperliche Gewalt zwischen Eltern miterleben, kann dies für die Beurteilung des Kindeswohls erheblich sein.
Das Familiengericht kann bei einer Kindeswohlgefährdung unterschiedliche Maßnahmen treffen. Dabei gilt grundsätzlich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Es soll diejenige Maßnahme gewählt werden, die erforderlich ist, um die Gefahr für das Kind abzuwenden.
Gerade deshalb sollten Fragen des Gewaltschutzes und Fragen zu Sorge und Umgang nicht isoliert voneinander betrachtet werden.
Welche Nachweise können wichtig sein?
In gerichtlichen Verfahren kommt es regelmäßig darauf an, den Sachverhalt nachvollziehbar darzustellen.
Je nach Situation können beispielsweise relevant sein:
- ärztliche Dokumentationen von Verletzungen,
- Fotos,
- Nachrichten oder E-Mails,
- Anruf- oder Kontaktverläufe,
- Polizeieinsätze und Aktenzeichen,
- Zeugenaussagen,
- sonstige Dokumentationen konkreter Vorfälle.
Entscheidend ist nicht eine möglichst große Menge an Unterlagen, sondern eine klare und nachvollziehbare Darstellung dessen, was wann geschehen ist.
Dabei sollte zugleich darauf geachtet werden, keine Beweismittel durch rechtswidrige Maßnahmen zu beschaffen.
Was hat sich 2026 beim Gewaltschutz geändert?
Das Gewaltschutzgesetz wurde durch ein Gesetz vom 2. Juli 2026 geändert. Einige der neuen Regelungen treten jedoch nicht sofort in Kraft.
So ist beispielsweise der neu eingefügte § 1a GewSchG derzeit bereits veröffentlicht, tritt aber erst am 1. Juli 2027 in Kraft.
Für Betroffene ist deshalb wichtig, bei aktuellen Informationen genau zwischen bereits geltendem Recht und angekündigten künftigen Regelungen zu unterscheiden.
Daneben besteht seit 2025 das Gewalthilfegesetz. Es verfolgt das Ziel, ein bedarfsgerechtes Schutz-, Beratungs- und Unterstützungssystem für von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt betroffene Personen aufzubauen. Einzelne Ansprüche und Regelungen treten allerdings gestaffelt in Kraft.
Wann ist anwaltliche Beratung sinnvoll?
Eine frühzeitige familienrechtliche Beratung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn
- eine Schutzanordnung beantragt werden soll,
- die gemeinsame Wohnung betroffen ist,
- eine Trennung nach häuslicher Gewalt bevorsteht oder bereits erfolgt ist,
- Streit über Sorgerecht oder den Aufenthaltsort der Kinder besteht,
- Umgangskontakte Sicherheitsfragen aufwerfen,
- eine einstweilige gerichtliche Regelung erforderlich sein könnte,
- bereits gerichtliche Verfahren laufen.
In solchen Situationen sollte geprüft werden, welche Maßnahmen kurzfristig erforderlich sind und welche Fragen langfristig geregelt werden müssen.
Häusliche Gewalt und Familienrecht in Braunschweig
Bei häuslicher Gewalt greifen Gewaltschutz- und Familienrecht häufig ineinander. Neben dem unmittelbaren Schutz können insbesondere Wohnungsfragen sowie Sorge- und Umgangsregelungen geklärt werden müssen.
Als Fachanwalt für Familienrecht in Braunschweig prüfe ich mit Ihnen, welche familiengerichtlichen Möglichkeiten in Ihrer persönlichen Situation bestehen und welche Schritte erforderlich sein können.
Sie benötigen nach häuslicher Gewalt rechtliche Unterstützung oder haben Fragen zu Gewaltschutz, Sorgerecht, Umgang oder der gemeinsamen Wohnung? In einem persönlichen Beratungsgespräch kann geprüft werden, welche gerichtlichen und außergerichtlichen Schritte in Ihrer Situation möglich und sinnvoll sind.
Bei unmittelbarer Gefahr wenden Sie sich bitte direkt an die Polizei unter 110.